VORBEMERKUNG
Syncwerk GmbH, Alte Abtswinder Str. 76A, 97353 Wiesentheid („Syncwerk“) bietet unter anderem unter https://syncwerk.de
- Benutzerkonten für Syncwerk Dienste („Clouddienste“ und „Managed Server“)
- Nutzungsbedingungen für die Software Syncwerk („Nutzungsbedingungen für Syncwerk Installationen“) und
- sonstige Dienst- und Anpassungsleistungen („Bedingungen für Serviceleistungen“)
zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Die Syncwerk Software ist eine Enterprise File Sync and Share (EFSS) Software, sowie ein Dateispeicher- und Dateisynchronisierungssystem, das einem registrierten Kunden („Kunden“) erlaubt, Dateien und Dokumente über eine Desktop-, Mobile- oder Web-App oder über einen anderen Internetzugang auf einem von Syncwerk bereitgestellten Server zu speichern und zwischen verschiedenen Endgeräten zu synchronisieren.
A. ALLGEMEINE KLAUSELN
1. ANWENDUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Syncwerk („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Syncwerk und dem Kunden hinsichtlich
- der Nutzung der Syncwerk Dienste (Cloudservice und Managed Server),
- der Nutzung der Syncwerk Software,
- sonstiger Dienst- und Anpassungsleistungen.
Für bestimmte Leistungen können mit dem Kunden gegebenenfalls zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur gültig, soweit sie von Syncwerk schriftlich anerkannt wurden (dies gilt insbesondere auch, wenn den abweichenden Geschäftsbedingungen und Nutzungsbedingungen des Kunden seitens Syncwerk nicht ausdrücklich widersprochen wird). Der Kunde hat die Möglichkeit, diese AGB unter folgender Webseite abzurufen bzw. diese auszudrucken: https://syncwerk.de/agb.
Diese AGB können geändert werden, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zwischen Syncwerk und dem Kunden merklich stören würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind. Wesentliche Regelungen, die nicht durch Syncwerk geändert werden können sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen (mit Ausnahme der unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen für SaaS Dienste dargestellten Fälle) und die Laufzeit einschließlich der Regelungen zur Kündigung.
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Kunde innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung nicht schriftlich, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Bestandteil dieser AGB. Der Kunde wird auf diese Folge in der entsprechenden Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
Änderungen an oder Ergänzungen von externen Verweisen, Links, Bezeichnungen oder Terminologien stellen keine Änderung dieser AGB dar.
2. VERTRAGSGEGENSTAND, ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS, WIDERRUFSRECHT
2.1 Der Vertragsgegenstand und die Pflichten von Syncwerk ergeben sich aus diesen AGB und aus dem jeweils geschlossenen Vertragstyp („Einzelauftrag“).
2.2 Die Informationen auf den Internetseiten von Syncwerk stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Bestellung. Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages hinsichtlich der einzelnen Dienste ab. Der Bestellvorgang kann für die jeweiligen Produkte unterschiedlich ausfallen. Details zu dem jeweiligen Bestellvorgang ergeben sich weiter unten in den Abschnitten des jeweiligen Vertragstyps. Der Vertrag mit Syncwerk kommt zustande, wenn Syncwerk dieses Angebot annimmt, indem Syncwerk dem Kunden die Bestellung bestätigt (z.B. durch Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail) oder eine Rechnung zusendet, spätestens aber mit Zurverfügungstellung des Dienstes, des Freischaltschlüssels oder einer anderen Art der Vertragsausführung.
2.3 Sofern der Kunde ein Verbraucher ist und die Verträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden (Fernabsatzvertrag), steht dem Kunden das im Anhang zu diesen AGB beschriebene gesetzliche Widerrufsrecht zu.
2.4 Sonderprogramme, speziell oder individuell entwickelte Software und die Kompatibilität derartiger Software mit der Syncwerk Software sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Ein Anspruch des Kunden auf Entwicklung/Herstellung derartiger Programme oder auf die Herstellung der Kompatibilität mit derartigen Programmen besteht nicht.
2.5 Syncwerk ist berechtigt, im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen, einzelne Pflichten durch Subunternehmer ausführen zu lassen. In jedem Fall bleibt Syncwerk gegenüber dem Kunden zur Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
3. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Die Vergütung für das jeweilige Produkt ergibt sich aus den Informationen unter https://syncwerk.de oder aus der direkten Kommunikation, bzw. dem jeweiligen Vertrag mit dem Kunden. Als Zahlungsart bietet Syncwerk zur Zeit nur den Kauf auf Rechnung an. Zum Abschluss der Bestellung muss der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Syncwerk behält sich das Recht vor, die Preise von Zeit zu Zeit für zukünftige Bestellungen des Kunden zu ändern. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der vom Kunden jeweils ausgewählten Zahlungsweise.
3.2 Im Fall von verspäteten oder nicht erfolgten Zahlungen, werden die entsprechenden Dienste bzw. der Zugang zum Produkt gesperrt. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte von Syncwerk bleiben hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die offene Forderung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu verzinsen. Das Recht von Syncwerk, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
3.3 Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, steht das Recht zur Aufrechnung dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche von Syncwerk anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. HAFTUNG
4.1 Syncwerk haftet bei (1) Vorsatz oder (2) grober Fahrlässigkeit, (3) soweit Syncwerk einen Mangel arglistig verschwiegen hat, sowie (4) bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
4.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Syncwerk im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn Syncwerk durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist, oder wenn Syncwerk eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine „wesentliche Pflicht“ ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4.3 Für den Verlust von Daten haftet Syncwerk bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen nur, soweit der Kunde seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
4.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. Insbesondere besteht keine Haftung von Syncwerk für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen von 4.1 oder 4.2 vorliegen. Eine eventuell bestehende verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND DATENSCHUTZ
5.1 Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich anders vereinbart oder die Software nicht unter Open Source Lizenzen steht, stehen alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an der Syncwerk Software und den Syncwerk Diensten (einschließlich der genutzten Clients und Apps) ausschließlich Syncwerk zu. Insbesondere verbleiben alle Urheber-, Marken- und sonstige gewerblichen Schutzrechte bei Syncwerk.
5.2 Syncwerk wird bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Syncwerk unter https://syncwerk.de/datenschutzhinweise. Sämtliche von dem jeweiligen Kunden an Syncwerk mitgeteilten Daten (z.B. Name, E-Mail, Adresse, Telefonnummer) werden ausschließlich gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
6. SONSTIGES
6.1 Auf die vertragliche Beziehung zwischen Syncwerk und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) Anwendung. Diese Rechtswahl gilt gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Sprache dieses Vertrages ist deutsch.
6.2 Änderungen und Ergänzungen der AGB, inklusive dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
6.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB zur Folge. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmung im Einvernehmen durch neue, wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gilt entsprechend, wenn eine Bestimmung dieser AGB nachträglich unwirksam werden sollte oder im Falle von Lücken in diesen AGB.
6.4 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten als Gerichtsstand Kitzingen vereinbart. Syncwerk ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
B. NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR CLOUDDIENSTE UND HOSTINGDIENSTLEISTUNGEN
1. NUTZUNG DES CLOUDDIENSTES
1.1 Kunden können mit Syncwerk einen Vertrag zur Nutzung eines Cloudkontos schließen. Syncwerk berechtigt den Kunden dann für die Dauer des Vertrages die dort genannten Dienste mit den jeweils dazugehörigen Leistungen zu benutzen.
1.2 Die Nutzung der Cloud-Dienste ist personen- bzw. nutzerbezogen; d.h. der Kunde darf die Dienste nur selbst nutzen. Der Kunde bestätigt, dass er mindestens 18 Jahre alt ist. Eine Weitergabe der Nutzungsdaten an weitere Personen und Nutzung der Dienste durch mehrere Personen sind nicht erlaubt, es sei denn die Parteien haben eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen. Der Kunde stimmt außerdem zu, dass die Nutzung des Dienstes nur für den privaten, nicht-kommerziellen Gebrauch bestimmt ist. Sollte der Kunde die Dienste dennoch gewerblich oder geschäftlich nutzen, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Syncwerk kommt insoweit nicht für entstandene Schäden auf. Der Kunde verpflichtet sich jedoch dazu, Syncwerk einen etwaigen durch die kommerzielle Nutzung des Dienstes entstandenen Schaden zu ersetzen.
1.3 Um Zugang zum Clouddienst zu bekommen, muss sich der Kunde auf der Registrierungsseite unter https://syncwerk.cloud/register ein Konto anlegen. Bei der Anmeldung hat der Kunde unter anderem seine E-Mail-Adresse anzugeben und ein Passwort festzulegen. Außerdem muss er die Nutzungsbedingungen des Dienstes akzeptieren. Syncwerk behält sich vor, die Registrierung einzelner Kunde ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Nach erfolgreicher Registrierung erhält der Kunde eine Bestätigungsemail.
1.4 Nach der Registrierung steht dem Kunden in seinem Cloudkonto nur eingeschränkter Speicherplatz zu Verfügung. Die Höhe des kostenfreien Speicherplatzes kann der Kunde unter https://syncwerk.de/produkte/cloud einsehen. Der Kunde hat aber auch die Möglichkeit, den Speicherplatz seines Cloudkontos kostenpflichtig zu erweitern. Hierzu muss er eines der unter https://syncwerk.de/produkte/cloud genannten Cloudpakete über den Onlineshop bestellen. Im Rahmen des Bestellprozesses muss der Kunde die E-Mailadresse seines Cloudkontos angeben und den Bestellprozess durchlaufen. Vorname, Nachname, Straße, Ort, Postleitzahl, Land und E-Mailadresse sind Pflichtfelder. Die Vertragsdauer ist immer ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vor 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Anmeldung und dem Bestellprozess ausschließlich wahrheitsgetreue Informationen zu übermitteln und diese bei eventuellen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Syncwerk behält sich vor, Cloudkonten zu schließen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit der Registrierung oder Bezahlung wahrheitswidrige Angaben gemacht oder Informationen ohne Berechtigung angegeben wurden oder der Kunde zur Registrierung oder Bestellung eine Wegwerf-Emailadresse („Disposable email address“, „DEA“, „Dark mail“) verwendet hat.
1.5 Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der Frist von 4 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Der Kunde erhält dann von Syncwerk seine neue Rechnung per E-Mail zugesendet.
Syncwerk wird den Kunden mehrfach (2-mal) per E-Mail daran erinnern, dass für sein Konto unbezahlte Rechnungen vorliegen. Syncwerk behält sich vor, dass Cloudkonto des Kunden zu sperren, insofern die Rechnungen nicht innerhalb der genannten Fristen bezahlt werden.
1.6 Der Kunde hat die Möglichkeit jederzeit seinen aktuell genutzten Speicherplatz zu erhöhen. Hierzu muss der Kunde den neuen gewünschten Speicherplatz unter https://syncwerk.de/produkte/cloud bestellen und Syncwerk über den Upgrade Wunsch per E-Mail an support@syncwerk.com informieren. Syncwerk wird den dann verbleibenden Betrag der aktuellen Bestellung des Kunden tagegenau anrechnen.
1.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Er hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter, Kenntnis von den Zugangsdaten erhält. Der Kunde ist verpflichtet, Syncwerk unverzüglich zu informieren, sofern Anzeichen dafür vorliegen, dass die Zugangsdaten von Dritten genutzt werden und wird sein Passwort in diesem Falle unverzüglich ändern. Syncwerk haftet nicht für Schäden (z.B. Datenverlust oder unberechtigte Datenübermittlung), die aufgrund einer unberechtigten Nutzung (z.B. durch Passwortverlust etc.) der Syncwerk-Dienste durch den Kunden entstanden sind. Sollte der Kunde von Syncwerk Passwörter per E-Mail zugesendet bekommen, wird er diese Passwörter unverzüglich, spätestens jedoch beim nächsten Einloggen in ein neues Passwort ändern.
1.8 Der Kunde wird zur Verwendung der Dienste ein aktuelles Betriebssystem zusammen mit einem aktuellen Browser verwenden, die vom jeweiligen Hersteller offiziell unterstützt werden. Der Kunde wird außerdem, soweit es technisch möglich ist, einen aktuellen Malwareschutz mit integriertem Echtzeitscanner oder ein vergleichbares System einsetzen und sein Betriebssystem und den von ihm verwendeten Browser auf dem neuesten Stand halten.
2. NUTZUNG VON SYNCWERK MANAGED DIENSTEN
2.1 Kunden können mit Syncwerk einen Vertrag zur Nutzung eines Syncwerk Managed Servers oder vergleichbarer Dienste schließen. Der Kunde kann dazu unter https://syncwerk.de/produkte/managed-server/ eines der dort genannten Produkte über den Onlineshop bestellen. Im Rahmen des Bestellprozesses muss der Kunde die E-Mailadresse seines Cloudkontos angeben und den Bestellprozess durchlaufen. Vorname, Nachname, Straße, Ort, Postleitzahl, Land und E-Mailadresse sind Pflichtfelder.
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Anmeldung und dem Bestellprozess ausschließlich wahrheitsgetreue Informationen zu übermitteln und diese bei eventuellen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Vertragsdauer ist immer ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich immer um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vor 4 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Der Kunde erhält dann von Syncwerk seine neue Rechnung per E-Mail zugesendet.
2.2 Syncwerk berechtigt den Kunden dann für die Dauer des Vertrages die dort genannten Dienste mit den jeweils dazugehörigen Leistungen zu benutzen. Ist der Kunde eine juristische Person, muss der Vertragsabschluss durch eine geschäftsfähige und vertretungsberechtigte natürliche Person erfolgen. Syncwerk behält sich vor, den Vertragsschluss mit einzelnen Kunde ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen des Vertragsschlusses ausschließlich wahrheitsgetreue Informationen zu übermitteln und diese bei eventuellen Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
2.3 Der Kunde ist berechtigt, die Dienste selbst oder für sein Unternehmen zu nutzen. Außerdem ist es dem Kunden gestattet, die Dienste auch von Dritten nutzen zu lassen. („Unternutzer“). Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der Daten der Unternutzer datenschutzrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch ein gültiges Vertragsverhältnis mit dem Kunden oder eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Erhebung, Verarbeitung und Verwendung der an Syncwerk weitergegebenen Daten erfolgen. Der Kunde sichert zu, dass Syncwerk keine Daten der Unternutzer übermittelt werden und dass auch keinem Unternutzer der Zugang zu den Diensten gewährt wird, sofern diese Voraussetzungen nicht zutreffen. Zudem ist der Kunde verpflichtet, Syncwerk unverzüglich zu informieren, sobald zu befürchten ist, dass unbefugte Dritte die zur Nutzung der Dienste benötigten Daten der jeweiligen Unternutzer erlangt haben. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Unternutzer in einer Datenschutzerklärung auf die Details zur Verarbeitung ihrer Daten hinzuweisen.
2.4 Syncwerk wird dem Kunden initiale Zugangsdaten zu seinem Managed Server von Syncwerk mitteilej. Mit diesen Zugangsdaten kann sich der Kunde oder eine berechtigte Person auf dem Server einloggen und weitere Benutzer im Verwaltungsbereich der Software anlegen. Die E-Mailadresse für dieses initiale Konto wird der Kunde Syncwerk im Rahmen des Vertragsschlusses mitteilen.
2.5 Der Kunde kann den ihm zur Verfügung stehenden Speicherplatz frei zwischen der vertraglich vereinbarten Anzahl an Benutzern aufteilen.
2.6 Die vereinbarte Zahlungsweise ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag mit dem Kunden.
2.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Er hat zur Vermeidung von Missbrauch dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter, Kenntnis von den Zugangsdaten erhält. Der Kunde ist verpflichtet, Syncwerk unverzüglich zu informieren, sofern Anzeichen dafür vorliegen, dass die Zugangsdaten von Dritten genutzt werden und wird sein Passwort in diesem Falle unverzüglich ändern. Syncwerk haftet nicht für Schäden (z.B. Datenverlust oder unberechtigte Datenübermittlung), die aufgrund einer unberechtigten Nutzung (z.B. durch Passwortverlust etc.) der Syncwerk-Dienste durch den Kunden entstanden sind. Sollte der Kunde von Syncwerk Passwörter per E-Mail zugesendet bekommen, wird er diese Passwörter unverzüglich, spätestens jedoch beim nächsten Einloggen in ein neues Passwort ändern.
2.8 Der Kunde wird zur Verwendung der Dienste ein aktuelles Betriebssystem zusammen mit einem aktuellen Browser verwenden, die vom jeweiligen Hersteller offiziell unterstützt werden. Der Kunde wird außerdem, soweit es technisch möglich ist, einen aktuellen Malwareschutz mit integriertem Echtzeitscanner oder ein vergleichbares System einsetzen und sein Betriebssystem und den von ihm verwendeten Browser auf dem neuesten Stand halten.
3. NUTZUNGSBERECHTIGUNG UND ÄNDERUNG DER DIENSTE
3.1 Syncwerk räumt dem Kunden im Rahmen der Verfügbarkeit nach Ziffer 4 ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf die Vertragslaufzeit zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung der entsprechenden Dienste für die jeweils vereinbarten Zwecke ein. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht.
3.2 Syncwerk ist bestrebt, die Dienste kontinuierlich weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Weiterentwicklungen beabsichtigt Syncwerk, einzelne Funktionen der Dienste zu verbessern, zu erweitern, zu löschen und/oder zu ändern. Die Funktionalitäten der Dienste können durch Syncwerk geändert werden, wenn dies aus triftigem Grund erforderlich ist und der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss vereinbarten Leistung objektiv nicht schlechter gestellt wird (z.B. bei einer Verbesserung von Funktionalitäten). Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Funktionalitäten aufgrund technischer Neuerungen geändert werden.
3.3 Der Zugang zu den einzelnen Diensten kann über mehrere Kanäle erfolgen (z.B. Windows/OSX/Linux Desktop App oder iOS/Android-App). Die entsprechende Zugangssoftware kann auf https://syncwerk.de/download oder im offiziellen App Store des jeweiligen Herstellers heruntergeladen werden. Die Nutzung der jeweiligen Zugangssoftware bedarf der Zustimmung des Kunden zu den einzelnen softwarespezifischen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Zugangssoftware.
4. VERFÜGBARKEIT
Syncwerk wird die Dienste im Rahmen des aktuellen Stands der Technik bereitstellen und eine zeitliche Erreichbarkeit der Dienste in Höhe von 99 % im Jahresmittel gewährleisten. Berechnet wird diese Verfügbarkeit in Prozent, indem die Differenz zwischen geplanter Verfügbarkeit und ungeplanter Ausfallzeit durch die geplante Verfügbarkeit geteilt und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Zu den Ausfallzeiten gehören insbesondere nicht: (a) Nichterreichbarkeit aufgrund von technischen Problemen oder sonstigen Gründen, die nicht im Einflussbereich von Syncwerk liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden eines Dritten, usw.); (b) von dem Kunden zu vertretene Ausfallzeiten. Bei lediglich geringfügigen Beeinträchtigungen der Dienste gewährleistet Syncwerk eine Reaktionszeit von 7 Stunden. Abweichende Reaktionszeiten können in den jeweiligen Einzelaufträgen vereinbart werden. Erfolgt eine Störungs-/Beeinträchtigungsmeldung außerhalb der oben genannten Geschäftszeiten, so beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der Geschäftszeiten des nächsten Werktages.
5. PFLICHTEN DES KUNDEN
5.1 Der Kunde ist für die Sicherung seiner im Rahmen der Dienste verwendeten Dokumente und Daten selbst verantwortlich. Der Kunde hat seine Daten und Dokumente in anwendungsadäquaten Intervallen in geeigneter Form zu sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Dem Kunden wird zudem empfohlen, vor dem Hochladen von Daten und Dokumenten eigene Sicherungskopien der eingestellten Dokumente anzulegen oder die Originaldokumente aufzubewahren. Erstellt der Kunde Dateien oder Ordner innerhalb einer Anwendung, wird er auch diese Daten außerhalb der Anwendung sichern.
5.2 Der Kunde wird keine Inhalte über die Dienste hochladen oder in anderer Weise zur Verfügung stellen, zugänglich machen oder machen lassen, deren Speicherung, Bereitstellung und/oder Nutzung in irgendeiner Weise gegen anwendbare Gesetze verstoßen oder denen Rechte Dritter entgegenstehen. Danach sind insbesondere folgende Inhalte verboten („Rechtswidrige Inhalte“):
5.2.1 Inhalte, mit denen versucht wird, die Dienste zu stören oder zu schädigen, insbesondere durch Robots, Spider, Spamming, Attacken, Kettenbriefe, Junk-Mails, Scripts etc.;
5.2.2 Inhalte, die Rechte Dritter verletzen – z.B. Urheber-, Leistungs- und gewerbliche Schutzrechte wie Marken, Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sowie sonstige Rechte, beispielsweise Namens- und Persönlichkeitsrechte;
5.2.3 Strafrechtlich relevante Inhalte und Handlungen;
5.3 Der Kunde stellt Syncwerk von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften rechtswidrigen Verwendung der Dienste – insbesondere wegen rechtswidriger Inhalte – durch den Kunden beruhen oder mit Billigung des Kunden erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste durch den Kunden verbunden sind. Erkennt der Kunde – oder muss er erkennen, dass ein solcher Anspruch Dritter droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von Syncwerk. Der Anspruch von Syncwerk nach dieser Ziffer 5.4 unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen zur Regelverjährung.
5.4 Syncwerk ist berechtigt, den Kunden vorübergehend von der Nutzung der Dienste auszuschließen, wenn Syncwerk der Ansicht ist, dass die weitere Nutzung der Dienste einer unmittelbaren Gefährdung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Syncwerk-Server ausgesetzt ist. Dies ist in vorliegenden Fällen anzunehmen: Einschleusung und oder Verbreitung von Viren/Trojanern in bzw. über die Syncwerk-Server, Verletzung von Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte), Nutzung und Verbreitung von widerrechtlichen Inhalten, Versuch der unberechtigten Nutzung/des unberechtigten Zugangs zu Inhalten anderer Kunden der Syncwerk-Dienste. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Vergütung zu zahlen. Unberührt hiervon bleiben die weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Rechte von Syncwerk, insbesondere das Recht, die Vertragsverhältnisse mit dem Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen. Syncwerk ist berechtigt, den Kunden vorübergehend von der Nutzung der Dienste auszuschließen, wenn Syncwerk der Ansicht ist, dass die weitere Nutzung der Dienste einer unmittelbaren Gefährdung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Syncwerk-Server ausgesetzt ist. Dies ist in vorliegenden Fällen anzunehmen: Einschleusung und oder Verbreitung von Viren/Trojanern in bzw. über die Syncwerk-Server, Verletzung von Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte), Nutzung und Verbreitung von widerrechtlichen Inhalten, Versuch der unberechtigten Nutzung/des unberechtigten Zugangs zu Inhalten anderer Kunde der Syncwerk-Server oder Weitergabe der Nutzungsdaten an weitere Personen und Nutzung der Clouddienste durch mehrere Personen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die entsprechende Vergütung zu zahlen. Unberührt hiervon bleiben die weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Rechte von Syncwerk, insbesondere das Recht, die Vertragsverhältnisse mit dem Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen.
6. LEISTUNGSSTÖRUNG
6.1 Syncwerk wird die Dienste vertragsgemäß erbringen und dabei insbesondere die Vereinbarungen des jeweiligen Einzelauftrages einhalten. Eine Leistungsstörung liegt vor, wenn die Dienste diesen Anforderungen nicht entsprechen.
6.2 Syncwerk hat keinen Einfluss auf die Kommunikationswege (z.B. Internet) zwischen dem Kunden und den Syncwerk-Servern, die zur Übertragung der Daten zur Nutzung der Dienste genutzt werden. Es liegt daher keine Leistungsstörung vor, (i) wenn die Dienste nicht fehler- und/oder unterbrechungsfrei, jedoch im Rahmen des Einzelauftrages oder im Rahmen der in Ziffer 4 vereinbarten Erreichbarkeit erbracht werden; (ii) wenn die Dienste mit den von dem den Kunden zur Verfügung gestellten Inhalten oder mit der bei dem Kunden vorgehaltenen Hardware nicht kompatibel sind, es sei denn Syncwerk hat die Kompatibilität ausdrücklich und schriftlich zugesichert oder (iii) wenn die Dienste den Erwartungen oder Spezifikationen des Kunden nicht entsprechen, es sei denn diese wurden von Syncwerk ausdrücklich und schriftlich zugesichert.
6.3 Im Falle einer Leistungsstörung ist der Kunde verpflichtet, diese Syncwerk unverzüglich anzuzeigen. Syncwerk ist berechtigt, die Art der Beseitigung der Leistungsstörung nach eigenem Ermessen auszuwählen und auszuführen.
6.4 Mit Beendigung des Vertrages ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Dienste zu nutzen. Eine automatische Einzelauftragsverlängerung findet durch weitere Nutzung der Dienste durch den Kunden nicht statt. Syncwerk wird jedoch die vom Kunden gespeicherten Daten und Information für einen Zeitraum von 4 Wochen nach dem Datum der Beendigung des Vertrages auf den Syncwerk-Servern vorhalten und dem Kunden die Möglichkeit einräumen, die Daten innerhalb dieses Zeitraums zu sichern. Nach Ablauf dieses Zeitraums und vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Bestimmungen werden alle bei Syncwerk hinterlegten Inhalte gelöscht.
7. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG
7.1 Die Vertragsdauer des jeweiligen Einzelauftrags ist abhängig von der Art des bestellten Dienstes und ergibt sich aus der Bestellung des Kunden und der entsprechenden Annahme der Bestellung durch Syncwerk. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt (schriftlich oder per E-Mail), verlängert er sich automatisch um die vereinbarte Vertragslaufzeit, jedoch nicht um mehr als ein Jahr. Im Einzelauftrag können andere Kündigungsfristen vereinbart werden. Syncwerk stehen die gleichen Kündigungsrecht zu, wie dem Kunden.
7.2 Das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Nichtzahlung der vereinbarten Vergütung seitens des Kunden.
8. VERGÜTUNG
Die Vergütung erfolgt entsprechend der jeweils vereinbarten Zahlungsweise für die Vertragslaufzeit im Voraus.
C. NUTZUNGSBEDINGUNGEN FÜR SYNCWERK SERVERINSTALLATIONEN
1. NUTZUNG DER SYNCWERK SOFTWARE
1.1 Syncwerk überlässt dem Kunden die Syncwerk Software („Syncwerk-Software“) in der jeweils aktuellen Version, sowie einen Freischaltschlüssel gegen Zahlung der entsprechenden vertraglichen Vergütung. Details zum Funktionsumfang der Software ergeben sich aus https://syncwerk.de. Der Freischaltschlüssel kann im Falle der Erhöhung der Anzahl der Benutzer ausgetauscht werden. Diese vertraglichen Bedingungen gelten automatisch auch für solche aktualisierten Freischaltschlüssel. Erwirbt der Kunde eine Kauf-Edition der Syncwerk Software, überlässt Syncwerk ihm die Software auf Dauer. Für den Erwerb der Abo-Edition gilt hingegen die Regelung in 1.5.
1.2 Die Syncwerk-Software besteht aus dem Programm, der offiziellen (Online)-dokumentation und optional einem entsprechenden Freischaltschlüssel. Die Syncwerk-Software wird dem Kunden nicht in physischer Form zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann die Software in der jeweils aktuellsten Version unter https://repo.syncwerk.com herunterladen. Der Kunde muss sich auf dieser Plattform registrieren. Zur Registrierung müssen verschiedene Daten eingegeben werden. Dazu gehören der Name des Kunden und seine E-Mailadresse. Optional kann der Kunde auch einen Firmennamen angeben. Das Passwort wird ihm von Syncwerk zugeteilt. Die Onlinedokumentation ist unter https://support.syncwerk.de aufrufbar. Der Kunde erkennt an, dass die Dokumentation oder Teile davon nur in englischer Sprache zur Verfügung stehen können. Ein Anspruch des Kunden auf Bereitstellung der Dokumentation in deutscher oder anderer Sprache und in physischer Form besteht nicht. Der Kunde erhält die Syncwerk-Software teilweise im Maschinencode.
1.3 Der dem Kunden zur Verfügung gestellte Freischaltschlüssel erlaubt die Installation und Nutzung der Syncwerk-Software durch die vertraglich vereinbarte Anzahl der Benutzer auf einem oder mehreren Servern, solange die Anzahl der insgesamt lizensierten Benutzer dabei nicht überschritten wird. Die Syncwerk Software kann auch in einem Server Cluster betrieben werden.
1.4 Die individuelle Anpassung und Erweiterung der Syncwerk-Software, die Syncwerk-Softwarepflege, die Einweisung oder die Durchführung von Schulungen durch Syncwerk, Sonderprogramme, speziell oder individuell entwickelte Software und die Kompatibilität derartiger Software mit der Syncwerk-Software sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Ein Anspruch auf die Entwicklung/Herstellung solcher Programme oder auf die Herstellung der Kompatibilität mit derartigen Programmen besteht nicht.
1.5 Laufzeit und Kündigung der Syncwerk Abo-Edition
1.5.1 Erwirbt der Kunde die Abo-Edition der Syncwerk Software, räumt Syncwerk dem Kunden ein auf die Vertragslaufzeit befristetes Recht zur Nutzung ein. Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Zusendung des Freischaltschlüssels an den Kunden.
1.5.2 Der Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit Syncwerk mit dem Kunden keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen hat. Die Vergütung für das zweite und die darauffolgenden Vertragsjahre wird mit Beginn des jeweiligen Vertragsjahres fällig. Der Kunde erhält dann nach Bezahlung der vereinbarten Vergütung einen neuen Freischaltschlüssel, der wiederum für 1 Jahr gültig ist. Bei Verwendung eines abgelaufenen oder ungültigen Freischaltschlüssels wird der Syncwerk Server beendet und lässt sich nicht mehr neu starten. Der Syncwerk Server wird versuchen, an die im abgelaufenen oder ungültigen Freischaltschlüssel hinterlegte E-Mailadresse eine E-Mail zu versenden und darüber zu informieren. Syncwerk wird den Kunden vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres über die Verlängerung und die Fälligkeit der Nutzungsgebühr für das neue Vertragsjahr entsprechend informieren.
1.5.3 Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der Syncwerk zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, (i) wenn der Kunde Rechte von Syncwerk dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Syncwerk hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt oder (ii) wenn der Kunde mit der Zahlung der jährlichen Nutzungsgebühr auch nach einer entsprechenden Mahnung durch Syncwerk in Verzug ist.
2. SUPPORT UND AKTUALISIERUNGEN
2.1 Der Kunde hat durch den Erwerb der Abo-Edition das Recht, für die Dauer des Vertrages, Aktualisierungen, Patches, Updates und Upgrades der Syncwerk-Software herunterzuladen. Bei Erwerb der Kauf-Edition hat der Kunde das Recht während des Unterstützungszeitraums der gekauften Version, Aktualisierungen, Patches, Updates und Upgrades herunterzuladen. Der Unterstützungszeitraum beträgt maximal ein Jahr. Wird der Vertrag weniger als drei Monate vor Ende des Unterstützungszeitraums geschlossen, erhält der Kunde auch Zugriff auf Aktualisierungen, Patches, Updates und Upgrades der nächsten Version. Eine Verpflichtung von Syncwerk zur Bereitstellung von Aktualisierungen, Patches, Updates und Upgrades besteht nicht.
2.2 Der Kunde erhält beim Erwerb der Abo-Edition das Recht, für die Dauer des Vertrages, technischen Support durch Syncwerk zu erhalten. Bei Erwerb der Kauf-Edition erhält der Kunde Support während des Unterstützungszeitraums der gekauften Version. Der Unterstützungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr. Wird der Vertrag weniger als drei Monate vor Ende des Unterstützungszeitraums geschlossen, erhält der Kunde auch für den Unterstützungszeitraum der nächsten Softwareversion Support. Der Kunde erhält technischen Support zu Installation, Administration, Aktualisierung, Pflege und Wartung der Syncwerk-Software via E-Mail an support@syncwerk.com. Support und Anleitungen für Endanwender sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
2.3 Syncwerk gewährt Support von Montag bis Freitag (Werktage Wiesentheid, Bayern, Deutschland) von 10:00 – 17:00 Uhr (GMT +1) über support@syncwerk.com.
2.4 Im Rahmen dieser Supportvereinbarung werden keine festen Reaktions- oder Fehlerbehebungszeiten vereinbart. Syncwerk wird sich bemühen, während der Supportzeiten innerhalb von 24 Stunden auf Supportanfragen zu reagieren.
2.5 Weiterführende Arbeiten wie individuelle Änderungen und Anpassungen der Syncwerk-Software, Kompatibilität mit Drittsoftware, Einweisungen und Schulungen, Migrationen oder ähnliches sind nicht Bestandteil des Supports. Derartige Arbeiten können, soweit möglich, nur gegen gesonderte schriftliche Vereinbarung und gesonderte schriftliche Vergütung erfolgen.
2.6 Der Kunde wirkt, soweit erforderlich, bei der Erbringung der Supportleistungen mit. Er wird Syncwerk alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
3. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
3.1 Die Syncwerk-Software (das Programm) enthält Open Source Elemente. Open Source Elemente der Software unterliegen der jeweils anwendbaren Open Source Lizenz. Die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Open Source Elemente sind in den entsprechenden Softwarepaketen enthalten. Die Syncwerk-Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software, sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen ausschließlich Syncwerk zu.
3.2 Unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der im Rahmen des jeweiligen Vertrags anfallenden Nutzungsgebühren räumt Syncwerk dem Kunden ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, räumlich unbeschränktes Recht ein, die Syncwerk-Software für eigene Zwecke und wie in diesem Vertrag beschrieben zu nutzen. Erwirbt der Kunde die Kauf-Edition, räumt ihm Syncwerk ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Erwirbt der Kunde die Abo-Edition, räumt ihm Syncwerk ein zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung und im Rahmen der Beschränkungen, die in diesem Vertrag vereinbart werden, zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und mit der vertraglich vereinbarten Anzahl an Benutzern betreiben. Sollte der Kunde die Anzahl der vereinbarten Benutzer überschreiten, so ist er verpflichtet, entsprechende Nutzungsrechte für die betreffenden Benutzer zu erwerben.
3.3 Der Kunde darf eine (1) Sicherungskopie der Syncwerk-Software erstellen.
3.4 Alle anderen Arten der Verwendung der Software, insbesondere die Umarbeitungen und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online), sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Syncwerk, es sei denn es betrifft ausschließlich Source Elemente der Software, die Open Source Nutzungsbedingungen fallen. Gesetzliche Rechte des Kunden bezüglich Dekompilierung und Umarbeitung der Syncwerk-Software bleiben unberührt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität der Syncwerk-Software mit anderen Programmen erforderlich ist (§ 69e UrhG).
4. INSTALLATION UND UMGANG MIT DER SOFTWARE
Der Kunde stellt sicher, dass er die Syncwerk-Software nur nach offiziellen von Syncwerk vorgegebenen Installationswegen und auf offiziell von Syncwerk unterstützten Betriebssystemen installiert. Informationen dazu findet der Kunde auch schon vor Vertragsschluss unter https://syncwerk.de/syncwerk-server-installieren/. Er wird die Syncwerk-Software gründlich auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Weiterhin wird er seine Daten, die mit der Syncwerk-Software in Berührung kommen, nach dem aktuellen Stand der Technik in regelmäßigen Abständen sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
5. TERMINE, VERZÖGERUNGEN
5.1 Syncwerk ist nicht verpflichtet, etwaige Aktualisierungen, Updates oder Patches der Syncwerk-Software zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen. Sollten dennoch Aktualisierungen, Updates und Patches entwickelt und deren Bereitstellung angekündigt werden, so gelten die Termine für Aktualisierungen und neue Versionen nur annähernd, sofern sie Syncwerk nicht schriftlich dem Kunden gegenüber als verbindlich bezeichnet hat.
5.2 Der Eintritt des Verzugs von Syncwerk bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
6. AUDIT
Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, gilt Folgendes: Der Kunde wird es Syncwerk auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Syncwerk-Software daraufhin zu überprüfen, ob der Kunde die Syncwerk-Software quantitativ im Rahmen des von ihm erworbenen Freischaltschlüssel nutzt. Hierzu wird der Kunde Syncwerk Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Syncwerk oder eine von Syncwerk benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Syncwerk darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Syncwerk wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Benutzeranzahl um mehr als 5 % (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt Syncwerk die Kosten.
7. VERTRAGSSCHLUSS UND VERGÜTUNG
7.1 Die Vergütung erfolgt entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise für die Vertragslaufzeit, bzw. 1 Jahr im Voraus. Im Einzelauftrag kann eine andere Zahlungsweise vereinbart werden.
7.2 Der Kunde hat die Möglichkeit, seinen Freischaltschlüssel online unter https://syncwerk.de/produkt-kategorie/selbst-hosten/ zu bestellen. Dazu muss der Kunde den „Jetzt bestellen“-Button für das jeweilige Produkt anklicken. Auf der Bestellseite muss der Kunde seine Daten und die gewünschte Menge an Lizenzen eingeben. Durch das Anklicken des „Jetzt kostenpflichtig bestellen“-Buttons erklärt der Kunde sein Angebot zum Abschluss des Vertrages. Nach erfolgreicher Übermittlung der Bestellung erhält der Kunde eine Bestellbestätigung. Diese E-Mail stellt noch keine rechtlich bindende Annahme durch Syncwerk dar. Syncwerk wird dem Kunden als nächstes die Rechnung für die bestellte Benutzeranzahl zusenden. Die Zusendung des Freischaltschlüssels per E-Mail erfolgt nach Zahlungseingang. Der Vertrag gilt erst mit der Zusendung der Rechnung an die E-Mailadresse des Kunden, spätestens jedoch mit Zusendung des Freischaltschlüssel, als geschlossen.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Syncwerk verschafft dem Kunden die Syncwerk-Software im vereinbarten Umfang und mit den vereinbarten Funktionen. Kein Mangel der Syncwerk-Software sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Kunde zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen, Nutzung zusammen mit Drittsoftware oder sonstigen aus dem Risiko- und Einflussbereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Soweit Mängel vorliegen, stehen dem Kunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
8.2 Sonderprogramme, speziell oder individuell entwickelte Software und die Kompatibilität derartiger Software und jeglicher Drittsoftware mit Syncwerk-Software sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Ein Anspruch des Kunden auf Entwicklung/Herstellung derartiger Programme oder auf die Herstellung der Kompatibilität mit derartigen Programmen oder mit Drittsoftware besteht nicht.
8.3 Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- und Projektbeschreibungen stellen, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, keine Beschaffenheitsgarantien dar.
8.4 Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, erbringt Syncwerk Gewährleistung bei Rechts- und Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar in der Regel durch Bereitstellung einer aktualisierten Version der Syncwerk-Software, es sei denn dies führt zu einer unzumutbaren Benachteiligung des Kunden.
8.5 Der Kunde ist verpflichtet, etwaige zur Verfügung gestellten Aktualisierungen, Updates oder Patches der Syncwerk-Software zu installieren, insbesondere, weil diese auch der Mängelbeseitigung dienen. Installiert der Kunde sie nicht, verliert er sein Recht auf weiteren Support.
8.6 Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Syncwerk-Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen Syncwerk unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
9. VERJÄHRUNG
9.1 Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Rahmen dieses Vertrages abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Jahr ab Gefahrübergang (Zeitpunkt des Downloads der Software durch den Kunden). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß 8. dieses Vertrages gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. RÜCKTRITTRECHT BEI KAUF-EDITION
Im Rahmen eines Vertrages zum Erwerb der Kauf-Edition kann Syncwerk von diesem Vertrag aus wichtigem Grund zurücktreten und die Nutzungsrechte widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch Syncwerk nicht sofort unterlässt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte.
D. BEDINGUNGEN FÜR SERVICELEISTUNGEN UND BERATUNG
1. LEISTUNGSUMFANG
Die Anforderungen und Zielsetzungen an die vom Kunden zu erbringenden Leistungen können der Leistungsbeschreibung im Angebot oder des Produktes entnommen werden. Eine Übersicht über die angebotenen Leistungen und Stundensätze findet der Kunde unter https://syncwerk.de/consulting-und-auftragsarbeiten/.
2. PROJEKTREALISIERUNG
2.1 Syncwerk verpflichtet sich, die Vertragsleistungen gemäß der Leistungsbeschreibung zu erbringen, d.h. die Dienste oder die Syncwerk Software, soweit notwendig, technisch und gestalterisch weiterzuentwickeln, gegebenenfalls einzelne funktionale Programmmodule zu konzipieren, anzupassen, eventuell neu zu entwickeln und zu programmieren, Software Dritter anzubinden und die erstellten funktionalen Programmmodule und die Software Dritter bei dem Kunden in das bestehende System zu integrieren, gegebenenfalls auch hierfür erforderliche Schnittstellen zu konzipieren, zu entwickeln und zu programmieren und die vereinbarte Dokumentationen zur Verfügung zu stellen (zusammengefasst auch „Projekt“ oder „Gesamtprojekt“). Syncwerk bietet auch Beratungsleistungen an.
2.2 Syncwerk erbringt die Programmierungsleistungen, sowie zusammenhängende Leistungen auf Basis des aktuellen in der Praxis erprobten Stands bewährter Technik. Syncwerk berücksichtigt nach Absprache und sofern im Einzelfall sinnvoll, allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls die vereinbarten spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Kunden.
2.3 Syncwerk kann sich zur Erfüllung der Leistungspflichten Dritter bedienen.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden bestehen im Hinblick auf die in diesem Vertrag sowie im Angebot festgelegten Handlungen. Den Parteien ist bewusst, dass die Durchführung des Projekts die Anpassung der Dienste oder der Syncwerk Software an die bestehenden Systeme des Kunden beinhalten kann und daher im Hinblick auf Mitwirkungsleistungen zusätzlichen, noch nicht definierten Anforderungen unterliegen kann. Die aufgelisteten Mitwirkungspflichten sind daher nicht abschließend und der Kunde verpflichtet sich, etwaigen Aufforderungen von Syncwerk zur Erbringung von zusätzlichen Mitwirkungsleistungen im angemessenen Umfang nachzukommen, soweit diese billigerweise verlangt werden können. Der Kunde wird im Übrigen dafür Sorge tragen, dass Syncwerk alle für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, Syncwerk alle Informationen erteilt werden und Syncwerk von allen für das Projekt relevanten Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Syncwerk bekannt werden. Auf Verlangen von Syncwerk hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Syncwerk wird dem Kunden rechtzeitig vorab alle Maßnahmen mitteilen, die für eine erfolgreiche Abwicklung des Projekts und des Betriebs der Dienste notwendig sind. Der Kunde erklärt sich bereit, diese Mitwirkungshandlungen zu erbringen, soweit diese billigerweise verlangt werden können. Dazu gehört die Bereitstellung aller benötigten und durch Syncwerk genannten Informationen. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass vereinbarte Termine für die Erbringung von Mitwirkungspflichten eingehalten werden.
3. CHANGE REQUESTS
3.1 Möchte eine Vertragspartei die im Rahmen dieses Vertrages begründeten Pflichten oder festgelegten Termine, Anforderungen oder Zielsetzungen nach Vertragsschluss ändern, so muss sie der anderen Partei eine schriftliche Änderungsanforderung vorlegen (Change Request). Der Change Request muss in einem verständlichen und ausreichend detaillierten Änderungsantrag dokumentiert werden. Folgende Regeln bei der Handhabung der Change Requests sind einzuhalten:
Die Entscheidung über die Durchführung soll einvernehmlich gefällt werden; die letztendliche Entscheidung liegt jedoch bei Syncwerk. Syncwerk ist berechtigt, die Durchführung des Change Requests abzulehnen, wenn er entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem, Syncwerk nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist;
Der Change Request bedarf einer schriftlichen Freigabe (ggf. per E-Mail) durch Syncwerk.
3.2 Wenn die Prüfung oder die tatsächliche Durchführung des Change Requests Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten, etc.) ergeben, werden die Parteien unverzüglich schriftlich die Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen.
3.3 Für die Mehraufwendungen, die Syncwerk durch die Realisierung bzw. Durchführung des Change Requests entstehen, hat Syncwerk Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung gemäß der aktuellen Tages- und Stundensätze von Syncwerk, die sich aus dem jeweiligen Angebot ergeben. Dies gilt auch für Kosten, die Syncwerk aufgrund der Prüfung des Change Requests entstanden sind.
4. FERTIGSTELLUNGSTERMINE
4.1 Für die Fertigstellung der einzelnen vom Syncwerk zu erbringenden vertraglichen Leistungen haben sich die Vertragsparteien auf einen Projekt- und Terminplan schriftlich verständigt. Diese können auch in mehrere Projektphasen aufgeteilt sein, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten begonnen und fertiggestellt werden.
4.2 Die Termine des Projekt- und Terminplans sind bindend, sofern sie darin ausdrücklich als bindende Meilensteine gekennzeichnet sind. Wenn die Parteien hierzu keine Regelung treffen, sind Fristen und/oder Termine unverbindlich. Bei Überschreitungen der Meilensteine kommt Syncwerk nicht in Verzug, wenn diese auf nachträgliche Änderungswünsche oder fehlende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind oder durch Syncwerk nicht zu vertreten sind. Hat Syncwerk die Verzögerung nicht zu vertreten, ist ein Zusatzaufwand entsprechend der aktuellen Tages- und Stundensätze von Syncwerk von dem Kunden zu vergüten.
4.3 Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen (insbesondere Mitwirkungspflichten) in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung von Syncwerk bezüglich Leistungen, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist Syncwerk zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage des Ergebnisses eines entsprechend durchzuführenden Change Request Verfahrens zu vergüten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht von Syncwerk bleibt unberührt.
5. ABNAHME
5.1 Die Parteien vereinbaren, dass nur Leistungen, die im Angebot explizit als Werksleistungen gekennzeichnet sind, als Werksleistungen gelten. Bei allen anderen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen. Abgeschlossene Werkleistungen müssen entsprechend der nachfolgenden Regelungen abgenommen werden. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind als Dienstleistungen einer Abnahme nicht zugänglich, es sei denn, die Abnahmebedürftigkeit der Leistung ist ausdrücklich bestimmt.
5.2 Nach Beendigung einer Projektphase der Anpassungsleistungen wird dessen Funktionsfähigkeit im Rahmen von Funktionsprüfungen gemeinsam durch Syncwerk und den Kunden getestet.
5.3 Nach erfolgreicher Funktionsprüfung ist der Kunde verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte unwesentliche Mängel, die nicht abnahmehinderlich sein sollen, sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Syncwerk hat die Abnahme – im Falle festgestellter unwesentlicher, nicht abnahmehinderlicher Mängel unter Angabe eines verbindlichen Nachbesserungstermins – gegenzuzeichnen.
5.4 Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel sind solche, die nicht den folgenden Mängelkategorien zuzuordnen sind: (i) Mängel, die dazu führen, dass das System insgesamt oder der abzunehmende Teil des Systems nicht genutzt werden kann, (ii) Mängel, die erhebliche Nutzungseinschränkungen bedingen und die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können. Soweit die Parteien Abnahmekriterien vereinbart haben, ist die Abnahme zu erklären, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind und keine sonstigen Mängel im oben genannten Sinne gegeben sind. Sofern Abnahmekriterien vereinbart werden, müssen diese objektiv und für unabhängige Dritte überprüfbar sein. Die vorbehaltlose Inbetriebnahme der Dienste gilt als Abnahme.
5.5 Ist eine Abnahme nicht möglich, weil die Abnahmekriterien nicht erfüllt sind und wesentliche Mängel vorliegen, wird Syncwerk innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist entsprechend nachbessern und es findet eine erneute Abnahme statt. Soweit der Kunde die Dienste vorbehaltlos in Betrieb nimmt, gelten jedenfalls die Bedingungen dieser Vertragsbedingungen unter (im Hinblick auf die noch nicht beseitigten Mängel) angemessener Minderung der vertraglich geschuldeten Vergütung.
6. ANSPRÜCHE BEI SACHMÄNGELN BEI EINER EXPLIZIT ALS WERKLEISTUNG GENANNTEN LEISTUNG
6.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Anpassungsleistungen. Soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
6.2 Verlangt der Kunde wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat Syncwerk das Recht, zwischen Nachbesserung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Kunde Syncwerk nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Bereitstellung einer neuen Programmversion oder eines „Workaround“ erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist Syncwerk unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
6.3 Mängel sind während und nach der Abnahme durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen per Email zu rügen. Die Mängelrüge soll nach Möglichkeit die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt. Die Anzeige und Dokumentation von Mängeln erfolgt dabei, soweit nicht anders vereinbart in folgender Form:
- Beschreibung;
- Schritte zur Reproduktion (soweit unter zumutbaren Bedingungen möglich) ;
- Erwartetes Ergebnis;
- Tatsächliches Ergebnis;
- Falls möglich: Screenshot;
- Falls möglich: Zeitpunkt des Auftretens.
6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate; sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit deren Installation zu laufen. Bei Mängelansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Syncwerk zurückzuführen sind verjähren die Ansprüche nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.
6.5 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer 4 dieser Vertragsbedingungen.
6.6 Syncwerk kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an Syncwerk bezahlt hat.
6.7 Für solche Mängel der Dienste, die keinen direkten Bezug zu den Anpassungsleistungen haben, gelten ausschließlich die Regelungen des Nutzungsvertrags.
7. DOKUMENTATION UND EINWEISUNG
7.1 Eine Dokumentation wird nur geschuldet, wenn die Parteien hierüber schriftlich eine Vereinbarung bezüglich Art, Umfang und Vergütung dieser Dokumentation getroffen haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so verzichtet der Kunde bewusst auf eine entsprechende Dokumentation.
7.2 Schulungs- und Einweisungsleistungen im Hinblick auf die Funktion und Handhabung der Dienste sind nur im Projektumfang beinhaltet, soweit sie explizit schriftlich als Projektbestandteil definiert sind. Weitergehende Schulungs- und Einweisungsleistungen müssen zusätzlich durch den Kunden beauftragt werden.
8. VERGÜTUNG VON ANPASSUNGSLEISTUNGEN
8.1 Der Kunde zahlt für sämtliche in diesem Vertrag geregelten Leistungen von Syncwerk die im Angebot vereinbarte Vergütung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2 Wenn nicht anders geregelt, wird die Zahlung der Vergütung der jeweiligen Projektphase zu 50 % zu Beginn einer Projektphase und zu 50 % mit der Erklärung der jeweiligen Abnahme fällig.
8.3 Wenn nicht anders geregelt, werden Reisekosten und Spesen, die für zur Erbringung der Anpassungsleistungen erforderliche und mit dem Kunden abgestimmte Reisen anfallen, durch Syncwerk neben der Vergütung separat in Rechnung gestellt und von dem Kunden erstattet.
9. RECHTE AN ANPASSUNGSLEISTUNGEN
9.1 Durch die Anpassungsleistungen wird die Syncwerk-Software auf die Bedürfnisse des Kunden angepasst, wobei die Syncwerk-Software auch nach den Anpassungsleistungen bei Syncwerk gehostet und betrieben werden können. Daher werden keine Arbeitsergebnisse an den Kunden übergeben und es erfolgt keine Installation bei dem Kunden.
9.2 Die Parteien sind sich außerdem bewusst, dass die Anpassungsleistungen nicht von der Syncwerk-Software abtrennbar sind daher faktisch auch nicht separat von dem Kunden genutzt werden können. Daher stehen alle Rechte an den Diensten und den Anpassungsleistungen Syncwerk zu. Das Recht zur Nutzung der Anpassungen richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
Anlage 1 (Widerrufsbelehrung für Verbraucher)
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Syncwerk GmbH, Alte Abtswinder Str. 76A, 97353 Wiesentheid, Telefon: +49 9383 33337-0, Telefax: +49 9383 33337-98, E-Mail: info@syncwerk.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass unsere Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir mit der Ausführung des Vertrags erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung unsererseits verlieren. Wir weisen darauf hin, dass wir den Vertragsschluss von der vorgenannten Zustimmung und Bestätigung abhängig machen können.
Musterwiderrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann drucken Sie bitte dieses Formular aus und senden es ausgefüllt an:
Syncwerk GmbH
Alte Abtswinder Str. 76A
97353 Wiesentheid
Deutschland
Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Dienstleistung:
____________________________________________________________________________
Bestellt am: ___________________________________________________________________
Name des Verbrauchers: __________________________________________________________
Anschrift des Verbrauchers: ________________________________________________________
Unterschrift des Verbrauchers: ______________________________________________________
Datum: ______________________________________________________________________
Anlage 2 (Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung)
1. Allgemeines
(1) Syncwerk verarbeitet als (Auftragnehmer) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (Auftraggeber) i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
(2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.
2. Gegenstand des Auftrags
a. Gegenstand und Zweck der Verarbeitung
Gegenstand und Zweck der Vereinbarung ergeben sich aus der Bestellung des Kunden und dem dementsprechenden Hauptvertrag.
b. Art(en) der personenbezogenen Daten
Die Arten der personenbezogenen Daten ergeben sich aus dem jeweiligen Hauptvertag. Es werden jedoch zumindest die Vertragsdaten des Kunden und die vom Kunden hochgeladenen Nutzungsdaten verarbeitet.
c. Kategorien betroffener Person
Mitarbeiter des Auftraggebers, Kunden des Auftraggebers, Dritte, Nutzer der Syncwerk Software, und weitere
3. Rechte und Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 3 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.
(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.
(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.
(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.
4. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der Auftragnehmer wird die Datenverarbeitung im Auftrag grundsätzlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen. Dem Auftragnehmer ist eine Datenverarbeitung auch außerhalb von EU oder EWR erlaubt, wenn entsprechende Unterauftragnehmer im Drittland unter Einhaltung der Voraussetzungen von Ziff. 9 eingesetzt werden und die Voraussetzungen der Art. 44-48 DSGVO erfüllt sind bzw. eine Ausnahme i.S.d. Art. 49 DSGVO vorliegt.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.
(4) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auftragnehmer ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen.
5. Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist nicht gesetzlich verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und hat auch keinen benannt.
6. Meldepflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
– eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
– eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
7. Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 11 dieses Vertrages.
(2) Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.
(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.
8. Kontrollbefugnisse
(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.
(3) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören. Die Parteien gehen davon aus, dass eine Kontrolle höchstens einmal jährlich erforderlich ist. Weitere Prüfungen sind vom Auftraggeber unter Angabe des Anlasses zu begründen. Im Falle von Vor-Ort-Kontrollen wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entstehenden Aufwände inkl. der Personalkosten für die Betreuung und Begleitung der Kontrollpersonen vor Ort in angemessenen Umfang ersetzen. Die Grundlagen der Kostenberechnung werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Durchführung der Kontrolle mitgeteilt.
(4) Nach Wahl des Auftragnehmers kann der Nachweis der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anstatt einer Vor-Ort-Kontrolle auch durch die Vorlage eines geeigneten, aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren oder Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung erbracht werden, wenn der Prüfungsbericht es dem Auftraggeber in angemessener Weise ermöglicht, sich von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen. Sollte der Auftraggeber begründete Zweifel an der Eignung des Prüfdokuments i.S.d. Satzes 1 haben, kann eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Auftraggeber erfolgen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine Vor-Ort-Kontrolle in Rechenzentren nicht oder nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.
9. Unterauftragsverhältnisse
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die unter https://syncwerk.de/subunternehmer-und-partner/ zu diesem Vertrag angegebenen Unterauftragnehmer für die Verarbeitung von Daten im Auftrag einzusetzen. Der Wechsel von Unterauftragnehmern oder die Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer ist unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle eines geplanten Wechsels eines Unterauftragnehmers oder bei geplanter Beauftragung eines neuen Unterauftragnehmers rechtzeitig, spätestens aber 4 Wochen vor dem Wechsel bzw. der Neubeauftragung in Textform informieren („Information“). Der Auftraggeber hat das Recht, dem Wechsel oder der Neubeauftragung des Unterauftragnehmers unter Angabe einer Begründung in Textform binnen drei Wochen nach Zugang der „Information“ zu widersprechen. Der Widerspruch kann vom Auftraggeber jederzeit in Textform zurückgenommen werden. Im Falle eines Widerspruchs kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Auftragnehmer wird bei der Kündigungsfrist die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. Wenn kein Widerspruch des Auftraggebers binnen drei Wochen nach Zugang der „Information“ erfolgt gilt dies als Zustimmung des Auftraggebers zum Wechsel bzw. zur Neubeauftragung des betreffenden Unterauftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat, sofern der Unterauftragnehmer zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet ist.
(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.
(5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
(6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 8 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
(7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.
10. Vertraulichkeitsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet.
(2) Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht und zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.
11. Wahrung von Betroffenenrechten
(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.
(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.
(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.
12. Geheimhaltungspflichten
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.
13. Vergütung
Die Vergütung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Hauptvertrag.
14. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen kann vom Auftraggeber beim Auftragnehmer jederzeit angefragt werden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann einmal jährlich oder bei begründeten Anlässen eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
15. Dauer des Auftrags
(1) Diese Laufzeit dieser Vereinbarung richtet sich nach dem zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrag über die Nutzung der Dienstleistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber.
16. Beendigung
(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.
17. Zurückbehaltungsrecht
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.
18. Schlussbestimmungen
(1) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.
(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.
Anlage 3 Fernzugriff auf IT Systeme
Diese Anlage regelt den optionalen Zugriff per Fernwartung auf IT Systeme des Kunden. Der Fernzugriff erfolgt nach Rücksprache mit dem Kunden zur unkomplizierten Lösung auftretender Problemen. Diese Regelung ergänzt die datenschutzrechtlichen Regelungen des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Verhältnis zwischen Kunden und Syncwerk.
1. Allgemeines
Syncwerk kann im Auftrag des Kunden per Fernwartungszugriff auf IT-Systeme des Kunden zugreifen und IT-Support leisten. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass Syncwerk personenbezogene Daten verarbeitet, um die vereinbarten Arbeiten durchzuführen oder durchführen zu können.
2. Dauer und Beendigung des Auftrags
Syncwerk führt für den Kunden Leistungen (IT Support per Fernzugriff) durch. Zwischen den Parteien besteht diesbezüglich ein Vertragsverhältnis („Hauptvertrag“), das auf allgemeinen Geschäftsbedingungen und gesetzlichen Regelungen (z.B. BGB) basiert. Diese Vereinbarung beginnt mit Vertragsbeginn des Hauptvertrags und gilt für dessen Dauer.
3. Gegenstand des Auftrags
Der Auftrag des Kunden an Syncwerk umfasst unter anderem auch folgende Arbeiten und/oder Leistungen:
- Auswertung von Log Files auf Endgeräten des Kunden
- Überprüfung von lokalen Einstellungen des Systems und installierter Programme
- Anlegen von Benutzern auf Server- oder Applikationsebene
- Einrichtung/Einräumung, Änderung und/oder Löschung von Benutzerberechtigungen
- Eingabe, Änderung oder Löschung von Datenbankfeldern
- Fernwartung von IT-Systemen
- Überprüfung der Funktionalität nach Updates
Der Auftrag kann auch die Verarbeitung folgender Arten von personenbezogenen Daten beinhalten:
- Name und Kontaktdaten von Nutzern der IT-Systeme
- ggf. weitere Daten von Betroffenen, die im jeweiligen IT-System des Kunden gespeichert sind.
Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen:
- Beschäftigte des Kunden
- ggf. Kunden des Kunden
- ggf. Dritte
4. Rechte und Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat das Recht, den Fernzugriff durch Syncwerk abzulehnen oder den Umfang durch Weisungen zu beschränken. Dies kann jedoch dazu führen, dass Probleme nicht oder nicht vollständig behoben werden können.
5. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
(1) Syncwerk wird sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so gestalten, dass die Daten, die im Zusammenhang mit den Wartungs-/Pflegearbeiten im Auftrag verarbeitet werden, vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
(2) Syncwerk wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Kunden erteilte Weisung nach unserer Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Syncwerk ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Kunden bestätigt oder geändert wird.
(3) Syncwerk ist verpflichtet, dem Kunden jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Kunden unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist.
(4) Dem Kunden ist bekannt, dass für Syncwerk eine Meldepflicht nach Art. 33, 34 DSGVO im Falle einer Datenschutzverletzung bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Kunde wird Syncwerk bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Syncwerk wird den Kunden insbesondere und unverzüglich über unbefugte Zugriffe auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, informieren.
6. Kontrollbefugnisse
(1) Der Kunde hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
(2) Syncwerk ist dem Kunden gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.
7. Fernwartung
Syncwerk wird dem Kunden eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Kunden ermöglicht, die von Syncwerk durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.
8. Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Syncwerk ist bei der Verarbeitung von Daten für den Kunden zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
(2) Syncwerk sichert zu, dass die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und wir mit der Anwendung dieser vertraut sind. Wir sichern ferner zu, dass wir die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut machen und diese zur Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet haben, sofern diese nicht schon anderweitig einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
9. Wahrung von Betroffenenrechten
(1) Der Kunde ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.
10. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit
(1) Syncwerk verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Einhaltung der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM). Der Kunde erhält die aktuell gültigen TOM von Syncwerk auf Nachfrage.
11. Beendigung
Nach Beendigung des Vertrages wird Syncwerk sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, dem Kunden aushändigen oder diese löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.